Glossar
De-minimis-Beihilfe
De-minimis-Beihilfen sind staatliche Förderungen, die als so geringfügig gelten, dass sie den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt nicht spürbar verzerren — sie sind deshalb ohne gesondertes beihilferechtliches Prüfverfahren zulässig, aber auf einen Höchstbetrag gedeckelt.
Nach der Verordnung (EU) 2023/2831 liegt die allgemeine Obergrenze bei 300.000 € pro Unternehmen über einen rollierenden Zeitraum von drei Steuerjahren — zuvor waren es 200.000 €. Für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) gilt ein höherer Schwellenwert von 750.000 €, für Landwirtschaft und Fischerei gelten eigene, niedrigere Grenzen. Entscheidend ist: Der Höchstbetrag gilt kumuliert über alle De-minimis-Beihilfen eines Unternehmens, nicht pro Programm.
Viele Zuschussprogramme werden als De-minimis-Beihilfe gewährt — wer bereits andere De-minimis-Förderung erhalten hat, sollte das vor einem neuen Antrag prüfen, siehe auch Kumulierung von Förderungen.
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