Glossar
AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)
Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) erlaubt EU-Mitgliedstaaten, bestimmte staatliche Beihilfen — darunter viele FuE-Förderungen — zu gewähren, ohne jeden Einzelfall vorab bei der EU-Kommission anzumelden. Voraussetzung ist, dass die Förderung die in der AGVO festgelegten Höchstgrenzen und Bedingungen einhält.
Für Unternehmen sichtbar wird die AGVO vor allem bei den Förderquoten: Programme wie KMU-innovativ richten ihre Fördersätze nach Projektphase (industrielle Forschung versus experimentelle Entwicklung) und Unternehmensgröße an der AGVO aus — mit einem Bonus für KMU gegenüber Großunternehmen. Die AGVO ist damit die rechtliche Grundlage, nicht die Fördersätze selbst, die je Programm variieren.
Passende Artikel aus dem Blog
2026-08-09
AGVO-Förderhöchstbeträge: Wie viel Beihilfe ein FuE-Vorhaben maximal erhalten kann
Nach Artikel 25 AGVO können FuE-Beihilfen deutlich höher ausfallen als die De-minimis-Grenze — abhängig von Forschungsphase und Unternehmensgröße.
2026-07-28
De-minimis-Grenze ausgeschöpft: Diese Förderwege stehen trotzdem offen
Die 300.000-€-De-minimis-Obergrenze ist erreicht? Nicht jede Förderung läuft über De-minimis-Regeln — welche Programme trotzdem noch infrage kommen.
2026-07-10
Forschungszulage und ZIM kombinieren: Was beihilferechtlich zu beachten ist
Forschungszulage und ZIM lassen sich kombinieren, aber nicht für dieselben Kosten. Wie die Kostentrennung in der Praxis funktioniert.
Verwandte Begriffe
Alle Begriffe im Überblick: Glossar
